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§ 11 - Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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§ 11 Anwendung von Magnetresonanzverfahren
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde angewendet werden.
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Zitierungen von § 11 NiSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NiSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NiSV Fachkunde (vom 16.06.2023)
... Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen ...
§ 12 NiSV Ordnungswidrigkeiten
... 9 Absatz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt, 9. entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage oder einen Magnetresonanztomographen anwendet oder 10. ...
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