(1) Für die in
Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach den Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 oder 1.8.8 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID.
(2)
1Die in
Anlage 1 Abschnitt A Nummer 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der Baumusterzulassung und den technischen Unterlagen entsprechen, nach denen sie hergestellt wurden.
2Sie werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID unterzogen.
(3) 1Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden. 2Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde.
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V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ... § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des ... Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715