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§ 11 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

§ 11 Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers



(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern stellt auf Antrag eines Plattformbetreibers fest, dass es sich bei ihm um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt, wenn der Plattformbetreiber den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. 2Die Feststellung kann nur für jeweils einen Meldezeitraum getroffen werden.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern verlängert eine Feststellung auf Antrag für einen sich anschließenden Meldezeitraum, wenn der Plattformbetreiber nachweist, dass die Verhältnisse, die der ursprünglichen Feststellung zugrunde gelegen haben, sich in der Zwischenzeit nicht geändert haben und sich im Verlauf des sich anschließenden Meldezeitraums voraussichtlich nicht ändern werden.

(3) 1Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung zu stellen, sind Plattformbetreiber, die nach § 13 Absatz 1 bis 4 zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern grundsätzlich verpflichtet wären. 2Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Absatz 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den folgenden Meldezeitraum schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) 1Der Antrag hat zu enthalten:

1.
die genaue Bezeichnung des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;

2.
die Anschrift des Sitzes und die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen, des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;

3.
jede Steueridentifikationsnummer und Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem Plattformbetreiber erteilt wurde;

4.
die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern;

5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zu einer Meldung verpflichtet ist;

6.
die Angabe des Meldezeitraums, für den die Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung beantragt wird;

7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber welchen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften für den nach Nummer 6 angegebenen Meldezeitraum den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann, oder die Erbringung eines solchen Nachweises beabsichtigt;

8.
eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann.

2Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, die zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt.

(6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung zurücknehmen oder für die Zukunft widerrufen, wenn die Verhältnisse nach Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

(7) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags Gebühren, die vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen sind. 2Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. 3Die Gebühr beträgt 5.000 Euro für jeden Antrag auf Feststellung sowie 2.500 Euro für jeden Antrag auf Verlängerung einer Feststellung.

(8) Ein freigestellter Plattformbetreiber, für den eine Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung getroffen worden ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich jede Änderung der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 8 mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 11 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PStTG Plattform; Plattformbetreiber
... Plattformbetreiber, der 1. gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 oder 2. gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ...
§ 9 PStTG Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
... Union über jede Feststellung, die das Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 in Bezug auf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 3 getroffen hat, sowie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und 10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes . (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 ... Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 28.03.2024)
... 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes; 5h. a) die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 3 PStTGEG Änderung der Abgabenordnung
... Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes ." b) Nach Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:  ... Satz eingefügt: „Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu." 3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 7 PStTGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes;". b) Nach Nummer ...