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§ 13 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

§ 13 Meldepflicht



(1) 1Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14 genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum gemäß den Vorgaben nach

1.
§ 15 Absatz 1 und

2.
§ 15 Absatz 2 bis 4

spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. 2Wird einem meldenden Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unterbliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen, zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch, wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat. 3Ergänzend gelten

1.
für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und

2.
für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 die Absätze 4 und 5.

(2) 1Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflichtet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zuständige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an welche zuständige Behörde er die Informationen meldet. 2Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Entscheidung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. 3Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber nach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreit.

(3) 1Mehrere Betreiber derselben Plattform sind nebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. 2Ein meldender Plattformbetreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er nachweisen kann, dass ein anderer meldender Plattformbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften gemeldet hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern registriert ist.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von § 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tätigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden, wenn

1.
der automatische Austausch gleichwertiger Informationen mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß einer qualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und

2.
die meldepflichtigen Anbieter

a)
in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig gelten oder

b)
relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht haben, welches in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.



 

Zitierungen von § 13 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PStTG Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
... für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von meldenden Plattformbetreibern nach § 13 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ...
§ 11 PStTG Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers
... oder auf Verlängerung einer Feststellung zu stellen, sind Plattformbetreiber, die nach § 13 Absatz 1 bis 4 zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern grundsätzlich verpflichtet wären. ...
§ 12 PStTG Registrierung
... Registriernummer zugewiesen und kommt der meldende Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. ...
§ 22 PStTG Information der Anbieter
... Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Absatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitzuteilen: 1. dass zu dem ...
§ 24 PStTG Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
... und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 , § 14 Absatz 1 bis 4, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1 bis 3, ... § 20 Absatz 1, den §§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5 , den §§ 16, 17 Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 ... das Ergebnis der Verarbeitung; 3. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung sowie die maßgeblichen ...
§ 25 PStTG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der ... nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt, nicht, ...
§ 26 PStTG Weitere Maßnahmen
... Meldungen vorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetreiber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen (vom 01.01.2024)
... übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm gemäß § 13 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes gemeldeten Informationen an: 1. die zuständigen Behörden aller ...