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§ 12 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

§ 12 Registrierung



(1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registrieren.

(2) 1Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrieren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch mitzuteilen:

1.
die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers;

2.
die Anschrift seines Sitzes;

3.
die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers;

4.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde;

5.
eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

6.
alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen

a)
die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder

b)
das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Plattform erbracht haben.

2Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem meldenden Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 Satz 1 eine Registriernummer zu.

(3) Meldende Plattformbetreiber, denen das Bundeszentralamt für Steuern eine Registriernummer zugewiesen hat, haben dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Registriernummer mit, die es einem meldenden Plattformbetreiber zugewiesen hat, sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen, wenn

1.
der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind,

2.
das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unterblieben ist,

3.
der Plattformbetreiber nicht länger die Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder

4.
das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung gemäß Absatz 7 widerrufen hat.

(6) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jeden meldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt und nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert ist.

(7) 1Hat das Bundeszentralamt für Steuern einem meldenden Plattformbetreiber eine Registriernummer zugewiesen und kommt der meldende Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. 2Der Widerruf erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen und spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nachdem der meldende Plattformbetreiber das zweite Mal erfolglos an die Meldepflicht erinnert und ihm der Widerruf der Registrierung angekündigt worden ist. 3Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

(8) 1Hat das Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 7 oder eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, so wird diesem vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag eine Registriernummer nur zugewiesen, wenn er dem Bundeszentralamt für Steuern eine angemessene Sicherheitsleistung gewährt. 2Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der meldende Plattformbetreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. 3Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 4Die Sicherheitsleistung ist dem meldenden Plattformbetreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist. 5Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 12 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PStTG Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
... Registrierung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12 , einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission und ...
§ 13 PStTG Meldepflicht
... dann zur Meldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern registriert ist. (5) Ungeachtet des Absatzes 4 ...
§ 14 PStTG Meldepflichtige Informationen
...  3. die Steueridentifikationsnummer; 4. die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2 , sofern ihm diese zugewiesen wurde; 5. sämtliche Firmenbezeichnungen der ...
§ 25 PStTG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,  ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. entgegen  ... Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. entgegen a) § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder b) § 22 ... vollständig macht, 3. entgegen a) § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder b) § 22 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 26 PStTG Weitere Maßnahmen
... Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und ... (2) Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrierung nach § 12 Absatz 7 ... § 12 Absatz 1 und 2 trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrierung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern insbesondere den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 28.03.2024)
... 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes; 5h. a) die Entgegennahme der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 2 PStTGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm gemäß § 12 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes gemeldeten Informationen an: 1. die zuständigen Behörden aller ...
Artikel 7 PStTGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes;". b) Nach Nummer 5g wird ...