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§ 11 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)

§ 11 Ermächtigung registrierter Unternehmer nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) 1Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungs- und delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Anforderungen nach den §§ 10, 12 und 13 für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. 2Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

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