(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach
§ 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet,
- 1.
- den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren,
- 2.
- den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und
- 3.
- es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.
(2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt.
§ 9 UrhDaG Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen ... Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind ( § 11 ), wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist ... erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden. (3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber ...