§ 11 - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)

Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche"



(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,

2.
Weichenteile zu benennen und

3.
die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.



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