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Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071 (Nr. 24); Geltung ab 01.08.2022

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2022 ZVSAusbV Anlage

In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) werden die laufenden Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
„1Sicheres Bedienen von
Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein-
samkeiten verstehen
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg-
elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
und anwenden
e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und
steuern
f) zugbediente Bahnübergänge überwachen
g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss-
stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be-
triebsstelle zuordnen
h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom
Streckenblock unterscheiden
i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den
technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell-
werkes einstellen
j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen-
den
k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus
bedienen und überwachen
16  
2Sicheres Leiten des Fahr-
dienstes bei Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Fahrplanunterlagen beachten
b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge-
fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken-
schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d) Signal auf Fahrt stellen
e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug-
schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be-
trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen
auflösen
f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die
Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern-
meldeanlage bedienen
h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins-
besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit
den Beteiligten berücksichtigen
i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe-
wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j) Rangierfahrten durchführen
16  
3 Sicheres Leiten des Fahr-
dienstes bei Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Zugsicherungssysteme bedienen
b) Zugmeldeverfahren durchführen
c) Gleise und Weichen sperren
d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und
Fahrzeugen durchführen
e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen-
tieren
7  
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen
j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge-
richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh-
ren und aufheben
k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Bauanweisung einrichten und aufheben
 29".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold