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Abschnitt 2 - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)

Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-142 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 8 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" und

2.
„Örtliche Sicherung einer Weiche".


§ 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb"



(1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,

2.
die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,

3.
Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,

4.
Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,

5.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und

6.
die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Zugfahrten durchzuführen,

2.
Rangierfahrten durchzuführen sowie

3.
die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 5Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 7Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.


§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche"



(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,

2.
Weichenteile zu benennen und

3.
die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.


§ 12 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Abweichungen vom Regelbetrieb",

2.
„Störungen im Eisenbahnbetrieb" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb"



(1) Im Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen zu unterscheiden,

2.
Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,

3.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,

4.
fachliche Zusammenhänge von Abweichungen aufzuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und

5.
Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,

2.
die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,

3.
Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb zu ergreifen,

4.
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,

5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und

6.
die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 5Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 7Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.


§ 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb"



(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,

2.
Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,

3.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,

4.
fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und

5.
Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,

2.
die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,

3.
Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,

4.
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,

5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und

6.
die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 5Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 7Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.


§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" mit 20 Prozent,

2.
„Örtliche Sicherung einer Weiche" mit 10 Prozent,

3.
„Abweichungen vom Regelbetrieb" mit 40 Prozent,

4.
„Störungen im Eisenbahnbetrieb" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Abweichungen vom Regelbetrieb",

b)
„Störungen im Eisenbahnbetrieb" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.