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Unterabschnitt 3 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Abschnitt 2 Erhebungen

Unterabschnitt 3 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis



(1) 1Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. 2Die Erhebungen dienen

1.
in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl,

2.
in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Erhebung von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können.

3Als Gemeinden nach Satz 2 gelten

1.
in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern,

2.
in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden,

3.
in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden,

4.
in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern und

5.
in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften.

4Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. 5Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln.

(2) 1Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent;

2.
in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und mindestens 1.000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1.000 Einwohnern;

3.
in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen.

2Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.

(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften,

2.
in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei maximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden.

(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.

(5) 1Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.


§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis



(1) 1Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. 2Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. 3Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.

(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.




§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis



(1) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,

2.
Geschlecht,

3.
Staatsangehörigkeiten,

4.
Monat und Jahr der Geburt,

5.
Familienstand,

6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,

7.
für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland,

8.
Anzahl der Personen im Haushalt,

9.
Geburtsstaat,

10.
Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,

11.
Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,

12.
Stellung im Beruf,

13.
ausgeübter Beruf,

14.
Wirtschaftszweig des Betriebs,

15.
Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde,

16.
höchster allgemeiner Schulabschluss,

17.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,

18.
aktueller Schulbesuch.

(2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,

2.
Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude,

3.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

4.
Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.