§ 11a Einfacher Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.
Frühere Fassungen von § 11a BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung ... b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Einfacher Dienst". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ... die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst Ein Vorbereitungsdienst ... ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Einfacher Dienst Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11a_BLV.htm