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§ 12 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 2Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. 3Dafür kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Allgemeinwissen,
- 2.
- kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,
- 3.
- Intelligenz,
- 4.
- Persönlichkeitsmerkmale,
- 5.
- Motivation,
- 6.
- Fachwissen,
- 7.
- Sprachkenntnisse,
- 8.
- körperliche Fähigkeiten und
- 9.
- praktische Fertigkeiten.
(2) 1Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. 2Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(3) 1Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
- 1.
- Aufsatz,
- 2.
- Leistungstest,
- 3.
- Persönlichkeitstest,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- biographischer Fragebogen.
(4) 1Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
- 1.
- strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
- 2.
- Referat,
- 3.
- Präsentation,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- Gruppenaufgaben,
- 6.
- Gruppendiskussion,
- 7.
- Fachkolloquium.
(5) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:
- 1.
- welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
- 2.
- wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,
- 3.
- aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
- 4.
- welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
- 5.
- wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
- 6.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
- 7.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.
Zitierungen von § 12 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 13 MntDBwVVDV Bestandteile des Auswahlverfahrens (vom 17.03.2026)
... Auswahlverfahren besteht nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen ...
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