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§ 12 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) 1In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 2Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. 3Dafür kann Folgendes geprüft werden:

1.
Allgemeinwissen,

2.
kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,

3.
Intelligenz,

4.
Persönlichkeitsmerkmale,

5.
Motivation,

6.
Fachwissen,

7.
Sprachkenntnisse,

8.
körperliche Fähigkeiten und

9.
praktische Fertigkeiten.

(2) 1Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. 2Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(3) 1Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:

1.
Aufsatz,

2.
Leistungstest,

3.
Persönlichkeitstest,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
biographischer Fragebogen.

2Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Für den schriftlichen Teil kann Informationstechnik genutzt werden. 4In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.

(4) 1Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:

1.
strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

2.
Referat,

3.
Präsentation,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
Gruppenaufgaben,

6.
Gruppendiskussion,

7.
Fachkolloquium.

2Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. 4Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann für den mündlichen Teil Videokonferenztechnik genutzt werden.

(5) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(6) In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:

1.
welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

2.
wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,

3.
aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

4.
welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

5.
wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

6.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

7.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.



 

Zitierungen von § 12 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 13 MntDBwVVDV Bestandteile des Auswahlverfahrens (vom 17.03.2026)
... Auswahlverfahren besteht nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen ...