§ 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Satzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von
- 1.
- mindestens zehn Jahren oder
- 2.
- fünf Jahren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gefahrenbereich nach § 19 Absatz 4 oder mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung für die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den
§§ 19 und
34 erhoben wurden.
Frühere Fassungen von § 11a BNDG
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interne Verweise§ 9e BNDG Verbot der Übermittlung (vom 01.01.2024) ... Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest ...
§ 21 BNDG Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (vom 01.01.2024) ... 1. die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder 2. dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr ...
§ 35 BNDG Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (vom 01.01.2024) ... die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder 2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr ...
Zitat in folgenden NormenArtikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes ... Stellen § 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste § 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden § 11b ... Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest ... 11b Absatz 1 Satz 2, 2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder 3. in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6. (3) ... Tatverdacht einer Straftat zulässig ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht. (3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch ... Aufgaben oder 2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle. § 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden (1) Der ... Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche ... ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig, 1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht ... 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist, oder 2. dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest ... Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich ... Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. § 11a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ... 21 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3" durch die Angabe „ § 11a Absatz 1" ersetzt. 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) In ... 35 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3" durch die Angabe „ § 11a Absatz 1" ersetzt. 18. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben. ... und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung gestellten ...
Artikel 2 BNDGÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... Daten dürfen an inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden. (3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene ... personenbezogenen Daten dürfen an Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand ...
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