§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
Arbeitsentgelt nach
§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach
§ 7c oder
§ 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.
Frühere Fassungen von § 11a DEÜV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 6 ArbFlexiG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... Satz 2" durch die Angabe § 7 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. b) In § 11a Abs. 1 werden die Wörter gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. ... die Angabe nach § 7c" ersetzt. c) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe nach § 7c" die Angabe oder § 7f Abs. 2 Satz ...
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
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