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§ 23b - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen



(1) 1Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßgebend. 2Im Falle des § 23a Abs. 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.

(2) 1Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere

1.
nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder

2.
nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,

ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. 2Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 3Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 4Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. 5Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu legen. 6Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. 7Für die Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. 8Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem

1.
im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind,

2.
das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.

9Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. 10Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen. 11Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.

(2a) 1Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 2Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.

(3a) 1Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,

1.
wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder

2.
soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 verwendet werden kann.

2Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind.

(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.





 

Frühere Fassungen von § 23b SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuell vorher 01.09.2009 (19.11.2009)Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 12.11.2009 BGBl. I S. 3710
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23b SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23b SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7e SGB IV Insolvenzschutz (vom 01.01.2009)
... nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 aufzulösen. (6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der ...
§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2024)
... wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird, 19. bei nach § 23b Abs. 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder 20. bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von ... in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind, b) im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersteilzeitgesetz
Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 10 AltTZG Soziale Sicherung des Arbeitnehmers (vom 01.01.2013)
... Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ...

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 11a DEÜV Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (vom 01.07.2009)
... Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und ...

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 67 SGB IX Berechnung des Regelentgelts (vom 01.04.2024)
... die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden ( § 23b Absatz 2 des Vierten Buches ), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen (vom 01.01.2024)
... 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches . Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes (vom 01.01.2023)
... gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden ( § 23b Abs. 2 des Vierten Buches ), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 66 SGB VI Persönliche Entgeltpunkte (vom 01.01.2023)
... Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, 7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, 8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen ...
§ 70 SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vom 01.07.2019)
... 2b. (3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses ...
§ 113 SGB VI Höhe der Rente (vom 01.01.2021)
...  7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, 8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten ...
§ 254d SGB VI Entgeltpunkte (Ost) (vom 01.07.2020)
... Pflege, 4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet und ...
§ 256a SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (vom 01.07.2019)
... auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. (1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 1 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „an die zuständige Einzugsstelle" eingefügt. 7. In § 23b Absatz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „gemäß einer Vereinbarung" ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 1 ArbFlexiG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 aufzulösen. (6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der ... schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden" eingefügt. 6. § 23b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 ... 13. November 2008 geschlossen worden sind." 6a. § 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 4 ArbFlexiG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben und". 2. In ... über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt. 3. § 113 ... „7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,".  ... „4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer ... über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt.  ...

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Beitragssatzanteil des Mitglieds individuell verringert wird. Die in § 23b Absatz 2 des Vierten Buches genannten beitragspflichtigen Einnahmen bleiben bei der ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Halbsatz werden die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)" gestrichen. 8. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter „auf die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 16a BVG (vom 01.07.2019)
... gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden ( § 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als ...

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 47 SGB IX Berechnung des Regelentgelts (vom 01.01.2009)
... einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 ...