Das
Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 8a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung wird bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen entsprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Eignungsübende für seine private Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat."
- 3.
- § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."