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§ 11b - Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)

V. v. 08.04.2020 BGBl. I S. 768 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 22
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 860-5-55 Sozialgesetzbuch
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§ 11b Studien zum Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit



Für den Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit gelten die Regelungen der §§ 9 bis 11 und 13 bis 15 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 11b DiGAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
vom 27.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 22

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11b DiGAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b DiGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
V. v. 27.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 22
Artikel 1 2. DiGAVÄndV Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
... nach § 23c Absatz 1 durchzuführen." 6. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: „§ 11b Studien zum Nachweis des Erhalts der ... 6. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: „ § 11b Studien zum Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit Für den Nachweis des ...