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§ 11b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz



(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, sofern

1.
die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat oder

2.
die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.

(2) 1Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn

1.
der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1

a)
notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,

b)
neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, und

2.
der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und

a)
der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen konnte, oder

b)
sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.

2Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung nach Satz 1 der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den entsprechenden Informationen über den Antrag und mit den Gründen für die Gewährung der Ausnahme unverzüglich und unter Wahrung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie ohne personenbezogene Daten mitzuteilen.

(3) 1Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation durch. 2Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben. 3Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. 4Mit dem Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. 5Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. 6Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 7Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.

(4) 1Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen im Eigentum

1.
eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und

2.
die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dienen.

2Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.

(5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.





 

Frühere Fassungen von § 11b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a EnWG Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (vom 29.07.2022)
... integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ...
§ 35 EnWG Monitoring und ergänzende Informationen (vom 29.12.2023)
... von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;  ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... kann, und 12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz . soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder ... das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Beabsichtigt die ... integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz . Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne der ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 29.12.2023)
... von Ladepunkten ergeben, 25. Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b , 26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3, 27. Festlegungen nach ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 29.12.2023)
... 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b , 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
...  1.000 - 15.000 48 Entscheidungen nach § 11b EnWG   48.1 Genehmigung von Energiespeicheranlagen der ... zu vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 29 Absatz 1 i. V. m. § 11b Absatz 1 Nummer 2 EnWG 30.500 48.3 Genehmigung von vollständig integrierten ... von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Ab- satz 1 Nummer 2 EnWG 1.000 - 10.500 ... von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 11b Absatz 5 EnWG 10.000 49 Genehmigung der Ausweisung von Anlagen als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11c Überragendes ... 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577". 2. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt: „§ 11c Überragendes ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu verzichten." 6. Dem § 11b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Regulierungsbehörde hat eine ... das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Beabsichtigt die ... integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz . Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne der Sätze 2 und ... wird wie folgt gefasst: „4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b , 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu den §§ 11a und 11b eingefügt: „§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, ... „§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz § 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz". e) Nach der ... Absatz 4 wird Absatz 3. 20. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt: „§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, ... zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen. § 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz (1) Der Betreiber eines ... kann, und 12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz ." b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 ... das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz ." 51. § 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst: „(1) Die ... wird wie folgt gefasst: „4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b , 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e ...
Artikel 2 WaStNUG Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
...  1.000 - 15.000 48 Entscheidungen nach § 11b EnWG   48.1 Genehmigung von Energiespeicheranlagen der ... zu vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 29 Absatz 1 i. V. m. § 11b Absatz 1 Nummer 2 EnWG 30.500 48.3 Genehmigung von vollständig integrierten ... von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Ab- satz 1 Nummer 2 EnWG 1.000 - 10.500  ... von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 11b Absatz 5 EnWG 10.000 49 Genehmigung der Ausweisung von Anlagen als ...