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§ 11g - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen



Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.



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Frühere Fassungen von § 11g BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11g BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11g BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 42 BNDG Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes (vom 01.01.2024)
... Falle von Zweifeln und 5. der Übermittlung von Daten nach den §§ 11d und 11g in Verbindung mit § 11d. (2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... § 11f Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen § 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ... 2. dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle bereits bekannt sind. § 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ... 29 Absatz 8 und § 30 Absatz 9" durch die Wörter „den §§ 11d und 11g in Verbindung mit § 11d" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die ...