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Unterabschnitt 4 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien

Unterabschnitt 4 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

§ 11e Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine Aufklärung im Sinne von Satz 1 umfasst nicht die Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. 3Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. 4§ 11a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung

1.
dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 2 oder

2.
der Sicherheit des Empfängerstaates

dient und eine zumindest konkretisierte Gefahr für das Rechtsgut oder für die Sicherheit des Empfängerstaates besteht.

(3) 1Eine Übermittlung an ausländische Stellen nach Absatz 1 ist ferner zulässig, wenn dies dem Schutz eines Rechtsguts nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Sicherheit des Empfängerstaates dient und

1.
eine Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen Person oder Dritter ausgeschlossen ist oder

2.
für die Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.

2Zum Ausschluss der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung nach Satz 1 Nummer 1 kann der Bundesnachrichtendienst eine Zusicherung der empfangenden Stelle einholen. 3§ 9a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangte personenbezogenen Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in § 11b Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.




§ 11f Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen



(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit,

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder

4.
die Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.

(2) 1Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.

(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche ausländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten

1.
dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage übermittelt werden und

2.
dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle bereits bekannt sind.




§ 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen



Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.