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§ 120a - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
- 8.
- entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
- 9.
- entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 15. April 2026
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Frühere Fassungen von § 120a WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.04.2026 | Artikel 5 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
| aktuell vorher | 28.12.2024 | Artikel 4 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
| aktuell | vor 28.12.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 120a WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120a WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 123 WpHG Bekanntmachung von Maßnahmen (vom 15.04.2026)
... hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 120 Absatz 7 oder § 120a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese ...
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 39 KAGB Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (vom 16.04.2026)
... oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 120 Absatz 10 und § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Geldbuße festgesetzt werden kann, 6. die Kapitalverwaltungsgesellschaft ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
§ 36 KWG Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (vom 31.03.2026)
... bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, gegen die zur Durchführung der genannten Gesetze erlassenen ... (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ...
§ 36a KWG Tätigkeitsverbot für natürliche Personen (vom 01.04.2026)
... einem Institut untersagen. (4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 25.06.2026)
... Fassung vom 13. Dezember 2023 durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden. (4j) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ein Bankgeschäft ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026)
... L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden. (4m) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt". d) Die Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 120a ... zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120b ... die Angabe „1a," eingefügt. 22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt: „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten ... Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt: „ § 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (1) ... Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden." 23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die §§ 120c und 120d. 24. Nach ...
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 5 FoRiBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." 4. In der Angabe vor § 120a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember ... 123 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 120 Absatz 7" die Angabe „oder § 120a " eingefügt. 7. In der Angabe nach § 126 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird ...
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