Tools:
Update via:
§ 120b - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
| |
§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 in der Fassung vom 22. September 2017 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen indirekten Clearingdienst erbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
- 8.
- entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
- 9.
- entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 15. April 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 120b WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.04.2026 | Artikel 5 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
| aktuell vorher | 28.12.2024 | Artikel 4 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
| aktuell | vor 28.12.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 120b WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120b WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 126 WpHG Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (vom 15.04.2026)
... Artikel der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Bußgeldentscheidungen nach § 120b , auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Bundesanstalt". d) Die Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 120a ... 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 § 120c ... eingefügt. 22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt: „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten ... kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 (1) Ordnungswidrig ... zu hunderttausend Euro geahndet werden." 23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die §§ 120c und 120d. 24. Nach § 120d ...
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 5 FoRiBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022" ersetzt. 5. In der Angabe vor § 120b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 ... 3 wird vor der Angabe „auf" die Angabe „sowie Bußgeldentscheidungen nach § 120b ," ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/120b_WpHG.htm
