Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des §
19 Abs. 2 Nr. 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§
20 bis 24 des
Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
- 1.
- der Auffüllbetrag (§ 315a),
- 2.
- der Rentenzuschlag (§ 319a),
- 3.
- der Übergangszuschlag (§ 319b) und
- 4.
- der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).
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