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Vierter Unterabschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Zweites Kapitel Leistungen
Sechster Abschnitt Durchführung
Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
- 1.
- die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
- 2.
- die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.
Text in der Fassung des Artikels 12 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 16. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 120g Externe Teilung
§ 120g hat 1 frühere Fassung
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte
§ 120h hat 1 frühere Fassung
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
- 1.
- der Auffüllbetrag (§ 315a),
- 2.
- der Rentenzuschlag (§ 319a),
- 3.
- der Übergangszuschlag (§ 319b) und
- 4.
- der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/b26532.htm
