§ 122 Gerichtskosten
1In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.
2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 122 WPO
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interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 26 2. JustizModG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: „Gerichtskosten § 122". b) ... a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: „Gerichtskosten § 122 ". b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage (zu § ... b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage (zu § 122 Satz 1)". 2. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 ... wird angefügt: „Anlage (zu § 122 Satz 1)". 2. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten Im ... 122 Satz 1)". 2. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf ... 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem ...
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge" gestrichen. 105. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten In gerichtlichen ... gestrichen. 105. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Gerichtskosten In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ... Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 4 2. VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 122 Satz 1 )" durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a ... vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 122 Satz 1 ) Gebührenverzeichnis". 2. In § 57 Absatz 3a Satz 1 werden die ... durch die Wörter „der Anlage 1 zu diesem Gesetz" ersetzt. 3. In § 122 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" eingefügt. 4. Vor ... 5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und nach den Wörtern „Anlage (zu § 122 Satz 1 )" wird die Überschrift „Gebührenverzeichnis" ...
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