(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung" führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Modulprüfungen,
- 2.
- das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883