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Änderung § 125 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 125 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 125 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Unerledigte Gegenstände


(Text alte Fassung)

1 Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2 Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.

(Text neue Fassung)

1 Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2 Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.