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§ 126 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung



Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 126 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 126 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 GO-BT Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung (vom 01.11.2025)
... und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126 , ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 764