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§ 126 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 126 Amtliche Statistik


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik

1.
zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie

2.
zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.

(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.

(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

 
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Zitierungen von § 126 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 SGB XIV Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung (vom 01.01.2024)
... medizinischen Gutachtern, 6. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126 , 7. die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie 8. die Abwicklung von ...