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§ 126 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 179
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 126 Amtliche Statistik
§ 126 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik
- 1.
- zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
- 2.
- zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
Zitierungen von § 126 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 124 SGB XIV Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung (vom 01.07.2026)
... beteiligt sind sowie 3. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126 . (5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 9a 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
... beteiligt sind sowie 3. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126 ." 2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) ...
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