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§ 127 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 127 Erhebungsmerkmale



(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:

1.
das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,

2.
das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,

3.
die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:

a)
Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

b)
Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,

4.
die Art des schädigenden Ereignisses:

a)
Gewalttat, aufgegliedert nach

aa)
Gewalttat im Inland oder

bb)
Gewalttat im Ausland,

b)
Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,

c)
Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,

d)
Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,

e)
Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,

f)
rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

g)
rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

5.
die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,

6.
die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach

a)
Leistungsempfängergruppen und

b)
der Art der Erledigung, aufgegliedert nach

aa)
Ablehnung,

bb)
Bewilligung,

cc)
Rücknahme des Antrags und

dd)
sonstige Erledigung,

7.
die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit

a)
Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder

b)
Überführung nach § 152 Absatz 4.

(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:

1.
die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,

2.
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,

3.
Art und Umfang der Entschädigungsleistung,

4.
Zahl der Ablehnungen und

5.
die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.





 

Frühere Fassungen von § 127 SGB XIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 127 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 128 SGB XIV Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung (vom 01.01.2024)
... die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... nach" die Wörter „§ 60 Absatz 6 und nach" eingefügt. 19. § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 Erhebungsmerkmale (1) Zur ... nach" eingefügt. 19. § 127 wird wie folgt gefasst: „ § 127 Erhebungsmerkmale (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen ... die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses." 21. § 131 Absatz 3 wird ...
Artikel 11 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... der Soldatenentschädigung," eingefügt. 2. § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 Erhebungsmerkmale (1) Zur ... 2. § 127 wird wie folgt gefasst: „ § 127 Erhebungsmerkmale (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen ... an Krankenkassen nach § 60, 2. die weiteren Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen, und 3. die Einnahmen, jeweils im ...