Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

§ 12 Dauer



(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.

(2) 1Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. 2In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.