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Unterabschnitt 2 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 2 Ausbildung

§ 7 Ziel der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. 2Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen. 3Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.

(2) Die Ausbildung befähigt die Anästhesietechnische Assistentin oder den Anästhesietechnischen Assistenten und die Operationstechnische Assistentin oder den Operationstechnischen Assistenten außerdem, die konkrete Situation der Patientinnen und Patienten, insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung sowie deren kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln mit einzubeziehen.

(3) 1Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen. 2Die Ausbildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist.


§ 8 Gemeinsames Ausbildungsziel



Alle Auszubildenden sind zu befähigen,

1.
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung spezifischer Anforderungen von diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen im ambulanten und stationären Bereich,

b)
geplantes und strukturiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von berufsfeldspezifischen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie,

c)
sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medikamenten, medizinischen Geräten und Materialien sowie mit Medizinprodukten,

d)
Sicherstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Versorgungsbereichs,

e)
Einhalten der Hygienevorschriften sowie der rechtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften,

f)
Übernehmen der Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes,

g)
Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen,

h)
fachgerechte Übergabe und Überleitung der Patientinnen und Patienten einschließlich des Beschreibens und der Dokumentation ihres gesundheitlichen Zustandes und dessen Verlaufs,

i)
angemessenes Kommunizieren mit den Patientinnen und Patienten sowie weiteren beteiligten Personen und Berufsgruppen,

j)
Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Einsatzbereichen sowie Dokumentieren der angewendeten Maßnahmen,

k)
Aufbereiten von Medizinprodukten und medizinischen Geräten und

l)
Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,

2.
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
fach- und situationsgerechtes Assistieren bei anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren und operativen Eingriffen in anästhesiologischen und operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen und

b)
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in anästhesiologischen und operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen sowie

3.
insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen anzuwenden:

a)
interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeit und fachliche Kommunikation,

b)
Entwicklung und Umsetzung berufsübergreifender Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,

c)
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

d)
Mitwirkung an der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsfachberufen und

e)
Berücksichtigung von Aspekten der Qualitätssicherung, der Patientensicherheit, der Ökologie und der Wirtschaftlichkeit.


§ 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten



Die zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen,

1.
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit des anästhesiologischen Versorgungsbereichs,

b)
Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchführung anästhesiologischer Maßnahmen und Verfahren erforderlichen Arbeitsabläufe sowie deren Nachbereitung,

c)
sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medikamenten, die zur Anästhesie und im Rahmen der Anästhesie in anästhesiologischen Versorgungsbereichen angewendet werden,

d)
Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes im anästhesiologischen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustandes und

e)
Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen und Aufwacheinheiten außerhalb von Intensivtherapiestationen sowie

2.
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
fach- und situationsgerechtes Assistieren bei anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren in anästhesiologischen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen und

b)
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in anästhesiologischen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen.


§ 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten



Die zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen,

1.
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit des operativen Versorgungsbereichs,

b)
Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchführung operativer Eingriffe erforderlichen Arbeitsabläufe und deren Nachbereitung,

c)
geplantes und strukturiertes Ausführen der Springertätigkeit,

d)
Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes im operativen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustandes und

e)
Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen außerhalb von Aufwacheinheiten und Intensivtherapiestationen sowie

2.
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
fach- und situationsgerechtes Assistieren bei operativen Eingriffen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen und

b)
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen.


§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung



Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer

1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:

a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

b)
eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung

aa)
in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,

bb)
in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, oder

cc)
in einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,

3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und

4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.


§ 12 Dauer



(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.

(2) 1Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. 2In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.


§ 13 Teile der Ausbildung



(1) Die Ausbildung besteht aus

1.
theoretischem Unterricht,

2.
praktischem Unterricht und

3.
einer praktischen Ausbildung.

(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in

1.
mindestens 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und

2.
mindestens 2.500 Stunden praktischer Ausbildung.


§ 14 Ausbildungsorte



(1) Der theoretische und der praktische Unterricht finden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.

(2) 1Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. 2Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen.

(3) Findet die praktische Ausbildung in mehreren Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfindet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung).

(4) Die Schule und die Einrichtungen der praktischen Ausbildung wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.

(5) 1Die Eignung als Einrichtung der praktischen Ausbildung stellt die zuständige Behörde fest. 2Die zuständige Behörde kann im Fall von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.

(6) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung.


§ 15 Pflegepraktikum



In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegepraktikum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvieren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten relevant ist.


§ 16 Praxisanleitung



(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.

(2) Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanleitung abweichend von Absatz 2 weniger als 15 Prozent, muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit betragen.


§ 17 Praxisbegleitung



(1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.

(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.

(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung unterstützen die Schule bei der Durchführung der von der Schule zu leistenden Praxisbegleitung.


§ 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung



(1) Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und den praktischen Unterricht nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66.

(2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung erstellt einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66.

(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.


§ 19 Gesamtverantwortung der Schule



(1) Die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt die Schule.

(2) Die Schule hat in Abstimmung mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen, dass die oder der Auszubildende für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt wird und dass bei der Gestaltung der Ausbildung auf die dafür erforderlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht genommen wird.


§ 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung



(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben den vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung sicherzustellen.

(3) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben die oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. 2Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben auch bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

(4) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung dürfen der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. 2Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.


§ 21 Staatliche Prüfung



(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbildungsinhalte in gleicher Form geprüft werden.


§ 22 Mindestanforderungen an Schulen



(1) Die Ausbildung darf nur von einer Schule durchgeführt werden, die staatlich, staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt ist.

(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.

(3) Schulen müssen nachweisen, dass

1.
sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Person geleitet werden, die über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbarem Niveau verfügt,

2.
sie über ein Verhältnis von hauptberuflichen Lehrkräften für den theoretischen und den praktischen Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu 20 Ausbildungsplätzen verfügt,

3.
ihre hauptamtlichen Lehrkräfte fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert sind und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik verfügen,

4.
bei ihr die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel und Lernmittel vorhanden sind und

5.
die Durchführung der praktischen Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern und Einrichtungen sichergestellt ist.

(4) 1Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. 2Für die Lehrkräfte des theoretischen und des praktischen Unterrichts können sie regeln, dass die geforderte Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge beschränkt wird.


§ 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder auf die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten anrechnen.

(2) Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen.

(3) 1Die Anrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen, dass mindestens ein Drittel der Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten absolviert werden muss. 2Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht.

(4) In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte

1.
die Zeit für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften und

2.
die Zeit für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften.


§ 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer



(1) Eine Auszubildende oder ein Auszubildender kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Ausbildungsdauer verlängert wird.

(2) 1Die Verlängerung wird genehmigt, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Die Ausbildungsdauer darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung und der Schule.

(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der Entscheidung anzuhören.


§ 25 Anrechnung von Fehlzeiten



(1) 1Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien,

2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat,

a)
bis zu 10 Prozent des theoretischen und des praktischen Unterrichts und

b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie

3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

2Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

(2) 1Die oder der Auszubildende kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden. 2Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn

1.
eine besondere Härte vorliegt und

2.
bei der oder dem Auszubildenden das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet die zuständige Behörde.

(4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden.

(5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.