§ 12 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. 3Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. 4Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.

(3) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 12 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AlkStV Zwangsanfall (vom 01.07.2021)
... Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem ...
§ 61 AlkStV Lagerung, Bestandsaufnahme (vom 13.02.2023)
... geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 2 , § 62 Absatz 2 oder § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... geleistete Sicherheit freigegeben." 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort ... Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 2 , § 62 Absatz 2 oder § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, ...


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