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Unterabschnitt 2 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Abschnitt 2 Einstellung
Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.
(2) 1Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.
§ 11 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren
§ 11 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4Die Tests können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) 1Zum Auswahlverfahren nicht zuzulassen sind Bewerberinnen und Bewerber, die aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits einmal entlassen worden sind wegen
- 1.
- des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung in diesem Vorbereitungsdienst oder
- 2.
- des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung in diesem Vorbereitungsdienst.
§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 2Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. 3Dafür kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Allgemeinwissen,
- 2.
- kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,
- 3.
- Intelligenz,
- 4.
- Persönlichkeitsmerkmale,
- 5.
- Motivation,
- 6.
- Fachwissen,
- 7.
- Sprachkenntnisse,
- 8.
- körperliche Fähigkeiten und
- 9.
- praktische Fertigkeiten.
(2) 1Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. 2Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(3) 1Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
- 1.
- Aufsatz,
- 2.
- Leistungstest,
- 3.
- Persönlichkeitstest,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- biographischer Fragebogen.
(4) 1Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
- 1.
- strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
- 2.
- Referat,
- 3.
- Präsentation,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- Gruppenaufgaben,
- 6.
- Gruppendiskussion,
- 7.
- Fachkolloquium.
(5) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:
- 1.
- welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
- 2.
- wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,
- 3.
- aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
- 4.
- welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
- 5.
- wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
- 6.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
- 7.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.
§ 13 Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" und „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" und „Referendar". 2Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festlegen.
§ 14 Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.
§ 15 Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
(2) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
§ 16 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst wird als Hochschulstudiengang durchgeführt, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abschließt.
(4) 1Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst kann abweichend von Absatz 1 bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge vorzusehen, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse sind berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.
§ 17 Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 14 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.
§ 18 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
§ 18 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,
- 1.
- wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
- a)
- einer Erkrankung,
- b)
- des Mutterschutzes,
- c)
- einer Elternzeit,
- d)
- der Ableistung
- aa)
- eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
- bb)
- eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- cc)
- eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
- dd)
- des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
- ee)
- des Europäischen Freiwilligendienstes,
- ff)
- des Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
- gg)
- des zivilen Friedensdienstes oder
- e)
- nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
- 2.
- wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.
§ 19 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
§ 19 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
- 1.
- das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
- 2.
- die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden durch
- a)
- eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
- gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müssen.
(2) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst und auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst, der nicht als Hochschulstudiengang durchgeführt wird, können Ausbildungsleistungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln der Regelausbildungsdauer angerechnet werden, wenn
- 1.
- die absolvierten Ausbildungsleistungen inhaltlich den Anforderungen eines Ausbildungsabschnitts oder mehrerer Ausbildungsabschnitte entsprechen und
- 2.
- die Ausbildungsleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen sind.
(3) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen angerechnet werden, die an einer Hochschule erbracht worden sind, wenn
- 1.
- die absolvierten Studienabschnitte inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und
- 2.
- die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(5) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(6) Bei einer Verkürzung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(7) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.
§ 20 Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen
§ 20 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Diese kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
- 1.
- die Laufbahnprüfung,
- 2.
- die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
- 3.
- Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(4) In einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang durchgeführt wird, können zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.
(5) 1In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:
- 1.
- bei der Laufbahnprüfung,
- 2.
- bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
- 3.
- bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
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