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§ 12 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
(1) 1Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 2Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 3Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.
(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung G. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 m.W.v. 29. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 12 BeurkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.12.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
| aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
| aktuell | vor 01.08.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BeurkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
§ 36 BBergG Verfahren (vom 29.12.2025)
... der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die ...
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 29.12.2025)
... ge- setzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind ( § 12 BeurkG ). (3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument ... wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist ( § 12 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ). 1,00 € für jede angefangene Seite - mindestens ...
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
§ 31 NotAktVV Urkundensammlung (vom 29.12.2025)
... zu ordnen. (3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in ... beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung ...
§ 34 NotAktVV Elektronische Urkundensammlung (vom 29.12.2025)
... Verwahrung verbleibt. (4) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden zusammen mit der ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... der Beteiligten § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung § 13 Vorlesen, Genehmigen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 3 ElPräsBeurkG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist." 3. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Einer elektronischen Niederschrift ...
Artikel 7 ElPräsBeurkG Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... Absatz 3 ersetzt: „(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in ... der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... Abschnittes" durch die Angabe „Abschnitts 5" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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