Tools:
Update via:
§ 13 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|
§ 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
(1) 1Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. 2In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 3Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. 4Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) 1Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. 2§ 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
(3) 1Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. 2Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung G. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 m.W.v. 29. Dezember 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 13 BeurkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.12.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 BeurkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BeurkG Versteigerungen
... bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor ...
§ 37 BeurkG Inhalt der Niederschrift (vom 29.12.2025)
... des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. (3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a ...
Zitat in folgenden Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
§ 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister (vom 29.12.2025)
... 4, 5 Abs. 1, der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 , §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des ...
§ 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen (vom 29.12.2025)
... sind die Vorschriften des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1 , §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz ...
Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
§ 36 BBergG Verfahren (vom 29.12.2025)
... der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... Geschäftsfähigkeit § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13a Eingeschränkte Beifügungs- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 3 ElPräsBeurkG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden." 4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Inhalt der Niederschrift muss in ... den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden." 5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a ... 16. § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.02.1980 BGBl. I S. 157; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 1 BeurkRÄndG
... nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes beigefügt oder nicht nach § 13 des Beurkundungsgesetzes vorgelesen worden ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_BeurkG.htm
