(1) 1Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer
- 1.
- ein Fahrzeug führt, das
- a)
- nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
- b)
- mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
- 2.
- ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,
- 3.
- das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.
2Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
- b)
- ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder
- c)
- ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
- 2.
- 1auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- a)
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
- b)
- ein Sportschifferzeugnis oder
- c)
- ein Behördenschifferzeugnis.
2Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211