1Unpfändbar sind:
- 1.
- Ansprüche der Letztverbraucher
- a)
- auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
- b)
- auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
- 2.
- Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
- 3.
- Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
2Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.