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§ 12 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)

Artikel 3 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62, S. 16
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II



(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.

(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.

(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und

3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.

(4) Der Meisterprüfungsausschuss stellt dem Prüfling eine Bescheinigung aus, wenn die folgenden Prüfungsleistungen mit jeweils mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl bewertet worden sind:

1.
im Meisterprüfungsprojekt der Bestandteil „Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen" nach § 4 Absatz 5 Nummer 3,

2.
im Fachgespräch nach § 5,

3.
im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebes im Elektrotechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" nach § 9 sowie

4.
im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" nach § 10.

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