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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

§ 12 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen",

2.
„Fertigungstechnik" und

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".