Tools:
Update via:
§ 12 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 12 Junglandwirtinnen und Junglandwirte
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung nicht älter als 40 Jahre ist.
(2) 1Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens einer natürlichen Person - allein oder gemeinschaftlich mit anderen - kontrolliert wird, die
- 1.
- im Jahr der Aufnahme dieser Kontrolle nicht älter als 40 Jahre ist,
- 2.
- sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen hat und
- 3.
- zuvor nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat.
Anzeige
Zitierungen von § 12 GAPDZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GAPDZG Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung (vom 23.07.2025)
... Beantragung spätestens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als ... Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person ... der Junglandwirte-Einkommensstützung darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt ... darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nicht ... nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung ...
§ 33 GAPDZG Horizontale Begriffsbestimmungen
... dass es sich um eine Begriffsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt. (2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz ...
Zitat in folgenden Normen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
§ 9 GAPDZV Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte
... Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person 1. über eine bestandene Abschlussprüfung in ...
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
§ 19 GAPInVeKoSV Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (vom 05.05.2026)
... Personen kontrolliert wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen, 3. im Sammelantrag ... 3. im Sammelantrag für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen, a) den Namen, das ... Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat, b) zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... Personen kontrolliert wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen, 3. im Sammelantrag ... 3. im Sammelantrag für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen, a) den Namen, das ... Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat, b) zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_GAPDZG.htm
