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§ 12 - Haushaltsgesetz 2022 (HG 2022 k.a.Abk.)

§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(3a) 1Die Sonderzahlung des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um 500.000.000 Euro vermindert. 2§ 287a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.

(4) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(4a) 1Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzinstes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquiditätshilfe. 2Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. 3Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds nach Satz 1 sind auf 1.000.000.000 Euro begrenzt. 4Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 5Das Darlehen ist spätestens mit dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. 6Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei gestundet. 7Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.



 

Zitierungen von § 12 Haushaltsgesetz 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HG 2022 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...