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§ 3 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72)
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch

§ 3 Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen



(1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem 30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungsstelle).

(2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben:

1.
Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter Berücksichtigung europäischer Anforderungen und internationaler Standards,

2.
Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1,

3.
Entwicklung und anlassbezogene und turnusmäßige, in der Regel zweijährige, Revision und Fortschreibung von Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter Berücksichtigung der Priorisierung nach Nummer 2,

4.
Empfehlung und anlassbezogene und turnusmäßige, in der Regel zweijährige, Revision und Fortschreibung von Empfehlungen technischer, semantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 7,

5.
initiale Ernennung eines Expertengremiums nach § 4,

6.
Benennung von Experten nach § 5,

7.
Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6,

8.
jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit nach § 11 sowie monatliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten und geplanten Weiterentwicklungen,

9.
Einholung und Bewertung von Stellungnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1, 2, 3 und 4, insbesondere der Stellungnahmen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, binnen vier Wochen nach Beschluss durch die Koordinierungsstelle,

10.
Betrieb der Wissensplattform nach § 7,

11.
Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12,

12.
Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 11.

(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10 werden mittels öffentlich zugänglicher und nachvollziehbar dokumentierter Verfahren erfüllt.



 

Zitierungen von § 3 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GIGV Expertengremium
... Expertengremium unterstützt die Koordinierungsstelle in ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 . Die Unterstützung umfasst die fachliche Beratung, die Erstellung von schriftlichen ...
§ 6 GIGV IOP-Arbeitskreise
... die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bei ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9 . (3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Zielsetzung, Zusammensetzung und ...
§ 7 GIGV Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 9 und die zugehörigen Begründungen sowie die Offenlegung und Darstellung zugehöriger ...
§ 12 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
... Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6 , zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform. (2) ... legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. Wesentliche ... Leitfäden, 6. Einforderung bedarfsbezogener Stellungnahmen zu den Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 , 7. Berücksichtigung von Anforderungen und technischen, semantischen und ... nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 fest. (4) Der Entwurf der Geschäfts- und Verfahrensordnung ist dem ...
§ 13 GIGV Evaluation
... mit der Evaluation der Koordinierungsstelle und der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 . Das Evaluationsgutachten soll zum 30. September 2023 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 355 SGB V Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte (vom 26.03.2024)
... sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung ab. (14) Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1a KHPflEG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung  ...