§ 12 - Körperschaftsteuergesetz (KStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung


§ 12 hat 7 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird bei der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend. 2Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist. 3Entfällt die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts, gilt dies auf Antrag als Veräußerung und Anschaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens zum gemeinen Wert.

(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begründung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, entsprechend.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2050 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 12 KStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
aktuell vorher 01.01.2020 (30.06.2021)Artikel 2 ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
aktuell vorher 29.03.2019Artikel 2 Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
vom 25.03.2019 BGBl. I S. 357
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 2 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 3 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 13.12.2006Artikel 3 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
vom 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
aktuellvor 13.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 KStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 28.03.2024)
... 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen. (6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals ... ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. § 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 ... 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. § 12 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf Verschmelzungen anwendbar, deren ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 2 ATADUmsG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „ § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung". 2. Nach § 8b Absatz 1 Satz 2 wird ... niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ... b) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d eingefügt: „(6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals ...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 2 Brexit-StBG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... § 12 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch ...

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 3 SEStEG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (vom 13.12.2006)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts ... oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland § 12 ". b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:  ... Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Verlust oder Beschränkung des ... 1 bis 3" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland  ... c) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt: „§ 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ... sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist ... dem 12. Dezember 2006 zur Eintragung in ein öffentliches Register angemeldet werden. § 12 Abs. 2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, die ...

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 3 StAbwGEG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln." 2. § 12 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 3d. c) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt: „ § 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 ...

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 KStMoG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... 4 bis 6" durch die Wörter „Sätze 4 bis 7" ersetzt. 5. § 12 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben. 6. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... d) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt: „ § 12 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf Verschmelzungen anwendbar, deren ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 3 JStG 2008 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist." 3. § 12 Abs. 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst: „§ 4 Abs. 1 Satz 4, § ... ersetzt. c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 JStG 2010 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft." 5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz ... aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und ... anzuwenden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt § 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ...


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