Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

§ 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr



Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Anzeige


 

Zitierungen von § 12 MedCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MedCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedCanG Begriffsbestimmungen
... oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 ...
§ 14 MedCanG Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
... das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu ...
§ 27 MedCanG Bußgeldvorschriften
... einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt, 4. ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ein- ...
§ 31 MedCanG Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes
... nach § 12 können, soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt wurde, bis zum 1. April 2025 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 , 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe ...