Abschnitt 2 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel
Abschnitt 2 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr
§ 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr
§ 13 Durchfuhr
§ 14 Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel

Abschnitt 2 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr

§ 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr


§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

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§ 13 Durchfuhr


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig

1.
ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und

2.
ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer anderen dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht.

2Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern.

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§ 14 Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

Auf das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken finden die Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockneten Blüten Anwendung findet.



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