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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 12 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 12 Anrechnung von Fehlzeiten



(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,

2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen

a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie

b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung

nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(2) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 2Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 12 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 2 PflFAssAPrV Gliederung der Ausbildung
... Kooperationsverträgen nach § 10. (3) Fehlzeiten können nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes ...
§ 17 PflFAssAPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... 3. eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder  ... am Vorbereitungskurs nach dem Muster der Anlage 6 und 2. die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind.  ...