Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 11 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung



(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein Drittel der Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen:

1.
eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung, jeweils im Umfang ihrer Gleichwertigkeit,

2.
eine mindestens 18 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, wenn der Nachweis vorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder

3.
anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang, die in einem Kompetenzfeststellungsverfahren festgestellt worden sind; das Nähere zum Kompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder.

2Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person, bei Vorliegen einer sachlich begründeten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung durch die antragstellende Person, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn

1.
eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer abgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt, dass der Abbruch der Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder

2.
eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegen, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt.

2Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 finden die den Träger der praktischen Ausbildung, den Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung betreffenden Vorschriften keine Anwendung.

(3) 1Wurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ohne Abschluss beendet, kann die zuständige Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes für die antragstellende Person das Erreichen des dort in Bezug genommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet war und diese Prüfung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts durch Anrechnung um den vollen Umfang verkürzen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 11 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 PflFAssG Fachkommission
... die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 . Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen ...
§ 45 PflFAssG Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
... Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren ... unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 , nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und ...
§ 54 PflFAssG Evaluierung
... das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 11 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage. (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des ... § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes , soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (11) ...

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 9 PflFAssAPrV Zeugnis
...  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Vorbereitungskurs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes ...
§ 17 PflFAssAPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt. (3) Wenn die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des ... der auszubildenden Person, b) eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes , c) eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme am ... nicht überschritten worden sind. (4) Wenn die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und ... der auszubildenden Person und 2. eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes . (5) In die Durchschnittsnote des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 ...
§ 25 PflFAssAPrV Vornoten
... Vornote fest für Personen, für die 1. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des ... auf 320 Stunden verkürzt hat oder 2. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und ...
§ 42 PflFAssAPrV Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz
... Absatz 6 Nummer 1 finden keine Anwendung, wenn 1. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des ... auf 320 Stunden verkürzt hat oder 2. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und ...
§ 90 PflFAssAPrV Aufgaben der Fachkommission
...  2. erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes , 3. überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ...
§ 93 PflFAssAPrV Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
... der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ... 1 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes sollen bis spätestens 30. September 2026 vorgelegt werden. Sie werden auf Grundlage ...
Anlage 6 PflFAssAPrV (zu § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs
... Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten, Pflegefachassistenzpersonen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Pflegefachassistenzgesetz teilgenommen. Der Vorbereitungskurs ist - nicht* - über die nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des ... § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes , soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (11) Ausbildungsvergütung ...