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§ 12 - Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53 k.a.Abk.)

V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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§ 12 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffentliche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 12 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 70 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 15.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PreisV 30/53 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisV 30/53 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Artikel 1 3. PreisVÄndV
... diese die betroffenen Kostenpositionen des Auftragnehmers mit Null ansetzen." 3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene ...

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 70 BRBG 2010 Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
... der Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar." 2. § 12 Absatz 3 und 4 wird ...